Ratgeber
Räum- und Streupflicht: wer haftet und bis wann geräumt sein muss
Die Pflicht lässt sich übertragen, die Verantwortung nicht vollständig abgeben. Was Eigentümer und Verwalter wissen sollten.
Wer ist verpflichtet?
Die Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht für Gehwege regelmäßig per Satzung auf die Anlieger, also die Grundstückseigentümer. Vermieter können die Pflicht per Mietvertrag auf Mieter weitergeben, bleiben aber in der Kontrollpflicht. Wer einen Dienstleister beauftragt, bleibt in der Auswahl- und Überwachungspflicht.
Praktisch heißt das: Die Beauftragung allein schützt nicht. Entscheidend ist, dass die Einsätze tatsächlich stattfinden und dass sich das belegen lässt.
Bis wann muss geräumt sein?
Die Zeiten regeln die Städte unterschiedlich. In Königs Wusterhausen und Mittenwalde ist zwischen 7 und 20 Uhr unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder bei Glättebildung zu räumen. Fällt Schnee nach 20 Uhr, muss am Folgetag früh geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen beginnen die Zeiten meist später.
Maßgeblich ist immer die Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Stadt. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.
Worauf es bei der Übertragung ankommt
- Schriftliche Vereinbarung mit klar beschriebenen Flächen
- Geregelte Bereitschaft an Wochenenden und Feiertagen
- Nachweis über Haftpflichtversicherung des Dienstleisters
- Dokumentation der Einsätze mit Datum und Uhrzeit