Warum der Vertrag über die Haftung entscheidet
Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Dienstleister hält vor Gericht nur, wenn sie eindeutig ist. Ein Vertrag, der Flächen nicht benennt, Räumzeiten nicht regelt und keinen Nachweis vorsieht, überträgt im Zweifel nichts. Der Eigentümer bleibt dann in der Haftung, als hätte er nie beauftragt.
Sechs Punkte, die hineingehören
- Flächen: jede zu räumende Fläche benannt, am besten mit Plan und Priorität
- Räumzeiten: nach der Satzung der jeweiligen Gemeinde, nicht pauschal
- Bereitschaft: wer wann erreichbar ist, auch an Wochenenden, Feiertagen und nachts
- Streugut: welches Mittel wo eingesetzt wird, mit Blick auf örtliche Salzverbote
- Nachweis: Einsatzprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Fläche, auf Wunsch je Objekt
- Versicherung: Nachweis der Betriebshaftpflicht des Dienstleisters mit Deckungssumme
Zwei Punkte, die häufig fehlen
Erstens die Ausfallregelung: Was passiert, wenn der Dienstleister nicht kommt, etwa bei Fahrzeugausfall oder Krankheit? Ein belastbarer Vertrag nennt eine Vertretung oder verpflichtet zur unverzüglichen Meldung, damit der Eigentümer reagieren kann.
Zweitens die Kontrollpflicht des Eigentümers: Sie bleibt bestehen. Der Vertrag sollte regeln, wie der Eigentümer sie erfüllt, etwa durch Einsicht in die Protokolle oder Stichproben. Wer das vereinbart, kann später belegen, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist.
Für Verwalter mit mehreren Objekten
Ein Rahmenvertrag mit Objektliste und je Objekt protokollierten Einsätzen ist einfacher zu prüfen als zehn Einzelverträge. Die Abrechnung kann je Objekt erfolgen, damit sie umlagefähig zuordenbar bleibt.
